Vorschrift der Satzung des KED, beschlossen am 29.12.1987:

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Freundeskreis "Kiek es drin" wurde im Jahre 1904 in Ahlen gegründet;
2. Er soll jetzt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung vom 18.12.1987 das Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen eingetragen werden und den Namen führen 11 Freundeskreis Kiek es drin von 1904 e.V." in 4730 Ahlen (Westf.);
3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Ahlen (Westf.)

§ 2 Aufgaben

Der Verein bezweckt unter Ausschluß von Erwerbszwecken die Pflege und Förderung alten westfälischen und insbesondere Ahlener Brauchtums und allgemeiner Geselligkeit sowie die Freundschaft der Mitglieder untereinander einschließlich ihrer Familien.

§3 Vereinsfinanzen

Die Kassengeschäfte des Vereins führt der von der Mitgliederversammlung bestellte Rendant.

§4 Geschäftsjahr

1. Geschäftsjahr ist das jeweilige Kalenderjahr;
2. Unmittelbar nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Kassenprüfer zu erfolgen.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Anwärter auf die Mitgliedschaft (Eleven);
2. Mitglieder können volljährige Ahlener werden. Die Mitgliederversammlung kann eine Begrenzung der Mitgliederzahl beschließen;
3. Eleven haben grundsätzlich eine mindestens einjährige Probezeit zu absolvieren;
4. Die Mitgliederversammlung entscheidet über eine endgültige Mitgliedschaft.
5. Neue Mitglieder werden in einer besonderen Zeremonie aufgenommen, wozu die Ablegung einer besonderen Eidesformel ebenso gehört wie eine Taufe mit Wersewasser.
6. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Kündigung, die schriftlich jeweils 6 Monate vor Jahresschluß schriftlich vorliegen muß und
b) durch Ausschluß, der auf Vorschlag des Baas von der Mitgliederversammlung beschlossen und dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden muß. Ein entsprechender Vorschlag des Baas ist dem Betroffenen rechtzeitig vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen, so daß er in der Bersammlung sich rechtfertigen kann.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt
a) an Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen;
b) Alle der Mitgliederversammlung obliegenden Rechte auszuüben;
2. Die Mitglieder erkennen mit ihrem Beitritt diese Satzung an und sie sollen den Verein in jeder ihnen möglichen und zumutbaren Weise bei seiner Tätigkeit unterstützen.

§7 Mitgliedsbeiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern jeweils jährliche Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
Bei besonderen Anlässen oder Veranstaltungen kann weiter eine besondere Umlage im Einzelfall erfolgen*

§ 8 Organe des Vereins

1. Höchstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal jährlich tagt;
2. Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der Baas, der im Verhinderungsfälle vom stellvertretenden Baas vertreten wird;
3. Für die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen wird ein Präsident gewählt.

§ 9 Der Baas

1. Geschäftsführender Vorstand des Vereins ist der von der Mitgliederversammlung jeweils auf Lebenszeit zu wählende Baas;
2. Dem Baas obliegt die laufende Geschäftsführung des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
3. Der Baas kann zur Erfüllung bestimmter Aufgaben einzelne Mitglieder beauftragen. Diese sind im Rahmen der gefaßten Beschlüsse tätig und dem Baas gegenüber verantwortlich;
4. Kann ein verdienter Baas aus bestimmten Gründen nicht mehr tätig werden, so kann er durch Beschluß der Mitgliederversammlung zum Ehrenbaas ernannt werden.

§ 10 Der Präsident

1. Der Präsident hat insbesondere die Aufgabe, die Pflege der Vereinsziele zu sichern. Er kann bei bestimmten Anlässen nach auß&en an der Spitze des Vereins aufstreten, einzelne Veranstaltusngen vorbereiten und durchführen. Zu seiner Unterstützung hierbei kann er einzelne Mitglieder heranziehen.
2. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung dient der allgemeinen Unterrichtung, Aussprache und Beschlußfassung über die Tätigkeiten des Vereins zur. Erfüllung der gestellten Aufgaben;
2. Jährlich ist mindestens eine Mitgliederversammlung durch den Baas einzuberufen, wobei wichtige Beratungspunkte auf der Einladung bekanntzugeben sind;
3.Weitere Mitgliederversammlung können bei Bedarf einberufen werden:
a) wenn dies im Vereinsinteresse notwendig ist;
b) wenn mindestens sieben Mitglieder dies schriftlich beim Baas beantragen unter Angabe der Gründe;
4. Normalerweise beträgt die Einladungsfrist mindestens eine Woche. Bei besonderer Dringlichkeit kann sie auf drei Tage verkürzt werden;
5. Der Baas, im Verhinderungsfälle sein Stellvertreter, leitet die Versammlung. Sind beide verhindert, so bestimmt die Versammlung entweder den Präsidenten oder ein anderes geeignetes ordentliches Mitglied zur Versammlungsleitung;
6. In der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme;
7. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Baas den Ausschlag;
8. Abstimmungen von Wichtigkeit, insbesondere bei der Wahl eines Baas, seines Stellvertreters und des Präsidenten erfolgen in geheimer Wahl mittels schwarzer Bohnen, die vom Versammlungsleiter ausgegeben werden;
9. Die Mitgliedersammlung kann Beschlüsse zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins nur mit einer dreiviertel Mehrheit der ordentlichen Mitglieder fassen. Voraussetzung ist in jedem Falle, daß solche Punkte als besondere Tagesordnungspunkte in der Einladung aufgeführt sind.
Beschlossene Satzungsänderungen sind vom Baas unverzüglich unter Beifügung der entsprechenden Niederschrift der Versammlung dem zuständigen Amtsgericht einzureichen, wobei die erforderlichen Unterschriften notariell beglaubigt sein müssen;
Ein Auflösungsantrag kann entweder vom Baas der Versammlung unterbreitet werden oder es bedarf dazu eines Antrages von mindestens dreivierteln der ordentlichen Mitglieder. Ein Beschluß hier kommt nur stände, wenn die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend ist und dreiviertel hierzu ihre Zustimmung geben. Ist diese Versammlung dazu nicht beschlußfähig, kann innerhalb von 14 Tagen eine Neue Versammlung einberufen werden, die beschlußfähig ist, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist und mehr als die Hälfte davon zustimmt;
Kommt ein gültiger Auflösungsbeschluß zustande, findet eine Liquiditätion statt, die vom Baas durchzuführen ist. Das nach Bestreitung aller Verpflichtungen dann noch übrige Vereinsvermögen wird zu gleichen Teilen auf die bei der Auflösung noch vorhandenen ordentlichen Mitglieder aufgeteilt;
10. Über Ablauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zif fertigen, die vom Baas und vom Präsidenten zu unterzeichnen ist.
11. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesonders:
a) die Entgegennahme von Vorschlägen und Beschlußfassung über die Aktivitäten des Vereins;
b) die Entgegennahme des Berichts des Rendanten und der Kassenprüfer sowie die Entlastung den Baas und des Rendanten;
c) die Wahl eines Baas jeweils auf Lebenszeit;
d) die Ernennung eines verdienten Baas zum Ehren-Baas;
e) die Wahl eines Rendanten und von zwei Kassenprüfern ohne zeitliche Begrenzungen;
f) die Festlegung des Jahresbeitrages für die Mitglieder sowie die Erhebung von besonderen Umlagen zu bestimmten Ereignissen;
g) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über eine Auflösung des Vereins gemäß

§ 11 Ziff. 9 dieser Satzung.

§ 12 Gerichtsstand

Zuständig für Rechtsstreitigkeiten aller Art, insbesondere zwischen dem Verein und einzelnen Mitgliedern, ist das Amtsgericht Ahlen (Westf.).

§ 13 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 18.12.1987 mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen beschlossen. Mit der Einreichung zum Vereinsregister beim Amtsgericht Ahlen (Westf.) wird sie rechtskräftig und bindet alle Mitglieder.

§ 14 Besondere Kleiderordnung für die Mitglieder

Für alle Mitglieder gilt eine besondere Kleiderordnung zu bestimmten Anlässen. Je nach Beschluß einer Mitgliederversammlung oder nach Anordnung des Baas oder des Präsidenten sind zu tragen:
a) schwarzer Anzug mit roter Weste, roter Zylinder, graue bzw. weißte Krawatte mit buntem Hahn und mit Schriftzeichen "Kiek es drin";
b) blauer Kittel mit rotem Halstuch, schwarzer Schirmmütze, entweder mit Holzschuhen oder mit schwarzen Schuhen je nach dem Anlaß;
c) Die Eleven dürfen während ihrer Probezeit den roten Zylinder noch nicht tragen, sondern haben einen schwarzen Zylinder aufzusetzen.

4730 Ahlen, am 18.12.1987.

 

Satzung 1987
29.12.1987 "Kiek es drin" wird ein eingetragener Verein.
Vertragsunterzeichnung im Museum im Goldschmiedehaus in Ahlen.
Foto vlnr. Wilhelm Schumacher, Bernard Daut, Raphael Fischer Präsident, Werner Fischer Baas,
Rechtsanwalt und Notar Quast Stadtdirektor und Mitglied des Kiek es drin Hans Baldauf
Johann Abel, Johannes Baldauf, Bernhard Daut, Raphael und Werner Fischer, Conrad Graewer, Willi Schumacher

Auf Wunsch der Volksbank Ahlen wurde am 29.März 2004 die beglaubigte Urkunde vom 29.12.1987 UR1269/87 der Volksbank zur Information und Behalt zugeleitet.